EUR 1

Die EUR 1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung.

Die EUR.1 stellt eine Warenverkehrsbescheinigung dar, die für den Handel mit Ländern gilt, mit denen die Europäische Gemeinschaft (EG) Freihandels-, Präferenz- oder Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit assoziierten Staaten und Gebieten. 

Diese Bescheinigung dient als Präferenznachweis und ist ein Nachweis des Ursprungs. Die Hauptfunktion der EUR.1 besteht darin, Zollvorteile zu fördern, da bestimmte Waren zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden können, was für ausländische Kunden eine Erleichterung bei den Einfuhrkosten bedeutet. 

Es ist wichtig zu beachten, dass lediglich Waren, die den spezifischen Kriterien der jeweiligen Präferenzregelung entsprechen und die dort festgelegten Anforderungen erfüllen, als präferenzberechtigt gelten. 

Die EUR.1 ist erforderlich, wenn Waren aus Ländern importiert oder exportiert werden, mit denen die EG ein zweiseitiges Abkommen geschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist der Präferenznachweis sowohl für Import- als auch für Exporttransaktionen von Bedeutung. Für eine tagesaktuelle Präferenzliste der Europäischen Union steht Ihnen folgender Link zur Verfügung:

http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1

Bezüglich einer möglichen Wertgrenze gilt: 

Bei Warenlieferungen, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet, kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelsdokument, wie etwa einer Rechnung, abgegeben werden. 

Bei Überschreitung dieser Wertgrenze wird die EUR.1 zwingend erforderlich. Zudem können „Ermächtigte Ausführer“, die über eine Genehmigung der entsprechenden Zollbehörde verfügen, ebenfalls ohne Berücksichtigung der Wertgrenze auf die Ursprungserklärung zurückgreifen. 

Für Sendungen unter einem Warenwert von 6.000 Euro kann der Ausführer erklären, dass die betreffenden Waren, sofern nicht anders angegeben, als präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren gelten. 

Diese Erklärung sollte wie folgt formuliert werden: 

"Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind." 

Die entsprechenden Angaben hinsichtlich Ort, Datum sowie die Unterschrift sind erforderlich. 

Falls eine Ware nicht als EU-Ursprungsware gilt, sollte dies auf der Rechnung vermerkt werden, beispielsweise mit der Angabe: "Pos. XX ist keine EU-Ursprungsware."

Falls Sie als ermächtigter Ausführer tätig sind, sind Sie nicht verpflichtet, das Formular EUR.1 auszufüllen. 

Es ist jedoch erforderlich, Ihre Bewilligungsnummer anzugeben. 

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnummer: ...) der Waren, die in diesem Handelspapier angegeben sind, bestätigt, dass diese Waren, sofern nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind." 

Die entsprechenden Angaben hinsichtlich Ort, Datum sowie die Unterschrift sind erforderlich. 

Sollte eine Ware nicht als EU-Ursprungsware klassifiziert sein, vermerken Sie bitte auf der Rechnung: 

"Pos. XX ist keine EU-Ursprungsware." 

Bezüglich des Präferenznachweises: 

Der EUR.1 muss im Rahmen der Versandabfertigung von der zuständigen Zollstelle abgestempelt werden. Der Ausführer oder dessen Beauftragter reichen den ausgefüllten Vordruck bei der Zollstelle ein. Auf Anfrage sind der Zollstelle Nachweisdokumente (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importwaren oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der exportierten Waren zu belegen. 

Im Falle von Eigenfertigung der Ware ist auf der Rückseite der EUR.1 oder auf einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation klar darzulegen. 

Es muss sowohl die geltende Ursprungsregel für die betreffende Ware angegeben als auch deren Einhaltung nachgewiesen werden. 

Pauschale Angaben sind nicht ausreichend. Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der EUR.1 benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Nachweise: 

Hier sind die Unterlagen aufgelistet, die als Nachweis für die Sachverhaltsbeschreibung dienen und dem Antrag beizufügen sind. Dies können beispielsweise folgende Dokumente sein: 

- Lieferantenerklärungen mit Angabe des Lieferantennamens und Datum 

- Zollbelege (z. B. Verzollungsunterlagen für Materialien ohne Ursprung, die vom Ausführer selbst eingeführt wurden) 

- Einkaufsrechnungen mit Firmenname, Nummer und Datum - Verkaufsrechnungen mit Nummer und Datum 

- Kalkulationsunterlagen gegebenenfalls mit interner Nummer und Datum - Stücklisten 

- Präferenznachweise mit Nummer und Ausstellungsdatum für Handelswaren oder Materialien, die im Rahmen einer Kumulierung verwendet wurden 

Die Nachweise sind detailliert aufzulisten; pauschale Angaben sind nicht zulässig.

 

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